Der Eintritt in den Islam

ABDULLAH4

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Der Eintritt in den Islam
Jeder verantwortliche Ungläubige ist verpflichtet, in den Islam einzutreten. Derjenige, der vor der Volljährigkeit nach islamischem Recht stirbt, gilt nicht als Verantwortlicher und kommt ins Paradies.
Sollte jemand vor dem Erreichen der Volljährigkeit nach islamischen Recht seinen Verstand verlieren und in diesem Zustand bis zu seinem Tod verweilen, gilt er ebenfalls nicht als Verantwortlicher und kommt ins Paradies.
Als Nichtverantwortlicher gilt ebenso derjenige, der zwar die Volljährigkeit nach islamischem Recht erlangt hat, in Besitz seines Verstandes ist, aber niemals das Glaubensbekenntnis gehört hat.
Ein Nichtmuslim, der die Volljährigkeit nach islamischem Recht erreicht hat, im Besitz seines Verstandes ist und das Glaubensbekenntnis gehört hat, gilt als Verantwortlicher und ist verpflichtet, in den Islam einzutreten.
Sollte er jedoch nicht in den Islam eintreten und als Ungläubiger sterben, kommt er in die Hölle und wird dort ohne Ende bestraft.
Das Glaubensbekenntnis lautet: ''Ich bezeuge, daß es keinen Gott außer Allâh gibt und ich bezeuge, daß Muhammad der Gesandte von Allâh ist.''
Sollte jemand “Allâh” oder “Muhammad” nicht aussprechen
können, kann man den folgenden Wortlaut sagen:
''Ich bezeuge, daß es keinen Schöpfer außer Gott gibt und ich bezeuge, daß Abal-Gâsim (Hier sei zu beachten, daß das 's' in "Abal-Gâsim" wie das 's' im Wort "Raspel" ausgesprochen wird) der Gesandte von Gott ist.''
("Abal-Gâsim" ist ein Beiname des Propheten Muhammad).
Der erste Teil des Glaubensbekenntnisses beinhaltet, daß niemand außer Allâh anbetungswürdig ist.
Der zweite Teil des Glaubensbekenntnisses bedeutet, daß Muhammad, der Sohn von ˆAbdullâh, vom Stamm Quraysch, in Makkah geboren, in Madînah gestorben, ein Gesandter Gottes ist.
Um in den Islam einzutreten, reicht es aus, wenn man das Glaubensbekenntnis ausspricht, und an deren Bedeutung glaubt.
Das Kopftuchtragen, die Beschneidung, die Anwesenheit von Zeugen oder das Lesen des Qur'ân ist keine Voraussetzung, um in den Islam einzutreten.

Die Volljährigkeit nach islamischem Recht ist erreicht, wenn eins der folgenden Merkmale aufgetreten ist:
Für den Jungen gilt:
1.Samenerguß.
2.Das Erreichen des 15. Mondjahres.

Für das Mädchen gilt:
1. Samenerguß.
2. Das Erreichen des 15. Mondjahres.
3.Das Auftreten der Regelblutung.
 
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